Hafenordnung für den Hafen Görlitz am Berzdorfer See
§ 1 Hafenbetreiber
Hafenbetreiber ist die KommWohnen Dienste GmbH, Konsulstraße 65, 02826 Görlitz (kurz KWD genannt).
Die KWD nimmt direkt oder über einen zu diesem Zweck benannten Beauftragten/Hafenmeister die Hausrechte war. Dienstzeiten sowie telefonische Erreichbarkeit des Hafenbetreibers werden durch Hausaushänge im Hafengebäude, Hafenstraße 100, 02827 Görlitz bzw. im zugehörigen Schaukasten bekannt gegeben.
Die Betreibung erfolgt zur Nutzung als Bootshafen für Sport- und Freizeitboote sowie Fahrgastschiffe.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Hafenordnung gilt für den Hafen Görlitz sowie die dazugehörigen Anlagen und Gebäude (beispielsweise Parkplätze, Slipanlagen, Stege, Wegeflächen etc.) gemäß beiliegendem Lageplan (rot eingegrenzter Bereich).
Im Hafengebiet gelten ferner alle übergeordneten Gesetze und Verordnungen. Dies gilt insbesondere für die StVO, die Sächsische Schifffahrtsverordnung und Umweltschutzgesetze.
Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und die Hafeneinfahrt sowie die Hafenanlagen.
§ 3 Liegeplätze
Die Liegeplätze werden durch die KWD bzw. den Beauftragten/Hafenmeister vergeben. Die Berechtigung zur Nutzung eines Liegeplatzes wird durch Abschluss eines entsprechenden Liegeplatzvertrages erworben. Liegeplätze dürfen Dritten weder vorübergehend noch dauerhaft zur Nutzung (Untervermietung) überlassen werden.
Die Saison für die Seenutzung läuft vom 01. April bis zum 31. Oktober eines Jahres. Die Hafennutzung ist genehmigungsrechtlich ganzjährig möglich. Dauerliegeplätze werden durch die KWD verwaltet und vergeben. Anfragen für einen Liegeplatz können für das Folgejahr bei der KWD erfolgen. Die verbindliche Liegeplatzzuweisung erfolgt durch den Beauftragten/Hafenmeister nach Abschluss des Liegeplatzvertrages.
Gastliegeplätze werden durch den Beauftragten/Hafenmeister zugewiesen. Gastlieger haben sich nach Ankunft bei erster Gelegenheit beim Beauftragten/Hafenmeister zu melden und die Dauer der Liegezeit zu vereinbaren.
Für Trockenliegeplätze werden entsprechende Flächen bei ausreichendem Bedarf vorgehalten. Die Zuweisung / Vergabe erfolgt analog der Regelungen zu Abs. 1 und 3.
§ 4 Liegeplatzentgelte / sonstige Entgelte
Die Liegeplatzentgelte richten sich nach der Entgeltordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Liegeplatzentgelte sind eine Bringschuld und bei erster Gelegenheit beim Beauftragten/Hafenmeister zu entrichten, soweit nicht im Nutzungsvertrag für Dauerlieger andere Regelungen getroffen sind.
Die Entgeltordnung liegt zur Einsicht im Hafengebäude aus bzw. ist im zugehörigen Schaukasten ausgehangen.
§ 5 Versorgung mit Strom
Die Entnahme von Strom ist aus den Stromsäulen auf dem nördlichen Hauptsteg möglich. Die Zuweisung und Registrierung der Entnahmestelle erfolgen durch den Beauftragten/Hafenmeister. Die Stromentnahme ist kostenpflichtig. Die Abrechnung erfolgt über den gezählten Verbrauch zu dem jeweils gültigen Stromtarif des zuständigen Versorgers.
Die Stromentnahme darf nur mit zugelassenem Kabeln erfolgen und nur, wenn die an Bord installierte E-Anlage den aktuellen, hierfür einschlägigen DIN-Vorschriften entspricht. Das Betreiben von Elektroheizöfen ist nicht gestattet.
§ 6 Nutzung der sanitären Einrichtungen
Dauerliegeplatzinhaber und Gastlieger können die sanitären Einrichtungen im Sanitärtrakt des Hafengebäudes nutzen. Nach der Nutzung sind die Einrichtungen in sauberem, einwandfreiem Zustand zu hinterlassen. Eventuelle Schäden sind umgehend dem Beauftragten/Hafenmeister anzuzeigen.
Der Zugang erfolgt über einen eCLIQ Nutzerschlüssel, welcher mit Abschluss des Liegeplatzvertrages erworben werden muss. Die Weitergabe des Schlüssels ist nicht gestattet. Eine Ausnahme besteht nur für die kurzfristige Weitergabe an Bordgäste des Liegeplatzinhabers. Familienangehörige sind keine Bordgäste, diese sind berechtigt, wie der Liegeplatzinhaber.
Tages-, Wochenlieger und Monatslieger können die Zugangsberechtigung über den Beauftragten/den Hafenmeister erwerben. Die Nutzung der sanitären Anlagen ist in der jeweiligen Liegeplatzgebühr enthalten.
§ 7 Entsorgung
Abfälle jeglicher Art sind getrennt in die dafür vorgesehenen und bezeichneten Abfallcontainer zu entsorgen.
Für die Beseitigung von Sondermüll stehen auf dem Gelände keine Behältnisse zur Verfügung. Sondermüll und Schadstoffe dürfen nicht auf dem Gelände abgestellt und entsorgt werden.
Ein Fäkalienausguss steht im Sanitärtrakt zur Verfügung.
§ 8 Kraftfahrzeugverkehr, Park- und Trailerplätze
Im Hafengebiet gilt die StVO in der jeweils gültigen Fassung. Es erfolgt kein Winterdienst. Das Befahren und Begehen erfolgen auf eigene Gefahr.
Zugänglich sind die Verkehrswege und der Parkplatz oberhalb des Hafengebäudes. Das Befahren (es gilt Schrittgeschwindigkeit) dieser Flächen mit KFZ ist nur Liegeplatzinhabern, Eigentümern und anderen berechtigten Personen gestattet. Das Befahren der Hafenflächen hinter den Pollern ist nur im Zusammenhang mit dem An- und Abtransport der Boote zulässig. Hinweisschilder sind zu beachten.
Die Liegeplätze der Boote und die Steganlagen sind nicht öffentlich und dürfen nur von Berechtigten betreten werden.
Kraftfahrzeuge und Trailer dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und ausgewiesenen Plätzen abgestellt werden. Die Parkflächen dürfen nicht mit anderen Gegenständen belegt werden.
§ 9 Verkehr mit Wasserfahrzeugen
Im Hafengebiet gelten die Sächsische Schifffahrtsverordnung in der jeweils gültigen Fassung und sonstige Vorschriften, die den Schifffahrtsverkehr regeln. Es ist mit einer sicheren Geschwindigkeit zu manövrieren. Sog und Wellenschlag sind zu vermeiden.
Einlaufende Fahrzeuge haben Vorfahrt. Fahrzeugführer auslaufender Fahrzeuge haben sich davon zu überzeugen, dass durch ihre Fahrzeuge, die Manöver einlaufender Fahrzeuge nicht behindert werden.
Der Aufenthalt von Fahrzeugen in der Hafeneinfahrt ist verboten. Unnötiges Kreuzen im Hafenbecken und vor der Hafeneinfahrt ist zu vermeiden.
Die Slipanlage ist freizuhalten.
§ 10 Sicherheit, Ordnung und Einschränkungen
Im Geltungsbereich dieser Hafenordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Bootseigener/Bootsführer sind für das Verhalten ihrer Crew und Gäste verantwortlich. Umweltschutzbelangen ist ausreichend Rechnung zu tragen.
Der Beauftragte/ Hafenmeister übt das Hausrecht im Bereich nach § 2 Hafenordnung aus. Anweisungen des Beauftragten/Hafenmeisters, die der Ordnung sowie der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs dienen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, kann der Aufenthalt mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Bei groben Verstößen gegen die geltenden rechtlichen Vorschriften oder gegen diese Hafenordnung kann der Liegeplatz mit sofortiger Wirkung gekündigt und das Boot des Hafens verwiesen werden.
Hafenbenutzer sind verpflichtet, ihre Boote gemäß guter Seemannschaft so festzumachen, dass diese sich weder losreißen, noch Schäden oder Verkehrsbehinderungen hervorrufen können. Es ist ausreichend starkes Leinenmaterial zu benutzen. Teile des Bootes dürfen nicht über den Steg ragen.
Die Boote sind gegen Einbruch und unbefugte Benutzung zu sichern. Elektrische Zuleitungen zwischen Booten und Stegverteiler müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Bootseigener/Bootsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Brandgefahr besteht. Beim Betanken der Boote ist äußerste Sorgfalt unerlässlich.
Bei Unglücksfällen oder bei Feuer ist der Hafenmeister sofort und unmittelbar zu benachrichtigen.
Hafenbecken, Hafenanlagen, Stege, sanitäre und sonstige Anlagen im Bereich des Hafens sowie die Bereiche der Müllentsorgung sind sauber zu halten.
Hunde müssen im Hafengebiet an der Leine geführt und so gehalten werden, dass niemand belästigt oder behindert wird.
Das Hafengelände ist öffentlich zugänglich und damit der Nutzung durch jedermann im Rahmen der üblichen Gepflogenheiten unterworfen. Dies schließt die Nutzung durch Besucher des Hafens, Feriengäste (Ferienwohnungen), Gäste der gastronomischen Einrichtungen etc. ein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Auch das bzw. die jährlich stattfindenden Hafenfeste/ sonstige Veranstaltungen gehören zur üblichen Nutzung des Hafens und können zu einer Nutzungsbeeinträchtigung hinsichtlich des Liegeplatzes führen.
§ 11 Verbote
Es ist untersagt:
- am Steg bauliche Veränderungen vorzunehmen oder Hindernisse und ein Namensschild anzubringen,
- im Hafengebiet zu surfen und sich mit Wasserfahrzeugen länger als zum Ein- und Auslaufen im Hafenbecken aufzuhalten,
- feste oder flüssige Schad- und Fremdstoffe in das Hafengewässer einzuleiten,
- Boote zu waschen,
- im Hafenbecken bzw. der Hafeneinfahrt zu angeln, zu schwimmen, zu baden oder zu tauchen (Ausnahme: geplante und vom Betreiber genehmigte Veranstaltungen).
§ 12 Beschädigungen
Beschädigungen von Hafenanlagen sind von jedem Hafennutzer nach Bekanntwerden unverzüglich dem Beauftragten/dem Hafenmeister zu melden.
§ 13 Haftung und Versicherung
Alle den Hafen anlaufenden Wasserfahrzeuge müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung inklusive Wrackbeseitigungs-/Wrackbergungskostenübernahme verfügen. Der Eigener/Schiffsführer bestätigt mit seiner Anmeldung beim Beauftragten/beim Hafenmeister, dass eine ausreichende Versicherung für das Fahrzeug besteht und dass das Fahrzeug sich in einem schwimmfähigen und verkehrssicheren Zustand befindet.
Ein gesunkenes Fahrzeug hat der Schiffseigener umgehend auf eigene Kosten bergen zu lassen. Der Betreiber behält sich vor, erforderliche Maßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten des Bootseigners/Bootsführers zu veranlassen.
§ 14 weitere Haftungsregelungen
Der Hafenbetreiber stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung. Er verwahrt nicht die Boote und deren Zubehör, sowie auf dem Gelände abgestellte Kraftfahrzeuge und Trailer. Eine Haftung für Beschädigungen oder den Verlust von Booten, Fahrzeugen, Trailern oder Zubehör ist ausgeschlossen, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Hafenbetreibers ursächlich ist.
Die Nutzung des Hafens und der dazugehörigen Anlagen erfolgen auf eigene Gefahr. Im Hafengelände (incl. Zufahrten) erfolgt kein Winterdienst.
Der Hafenbetreiber übernimmt keine Haftung,
- wenn Boots- oder Fahrzeugführer von Wasser- und Landfahrzeugen den Bestimmungen dieser Hafenverordnung zuwiderhandeln oder Anweisungen des Hafenmeisters oder anderer Aufsichtsorgane nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen,
- für Schäden, die durch Einbruch, Diebstahl, Wasser, Wasserstands Änderungen, Feuer, Explosion, Unwetter, Hochwasser; Eisgang und höhere Gewalt verursacht sind, sofern diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hafenbetreibers beruhen,
- für Schäden am Eigentum von Dauerliegern und/oder Gastliegern, soweit dem Hafenbetreiber nur fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
- bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KWD nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) vorliegen.
§ 15 Nutzung der Seefläche
Grundlage für die Nutzung der See- bzw. Hafenfläche bilden die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Fertigstellung (FdF) von Gewässerstrecken des Berzdorfer Sees vom 09.08.2022 sowie die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur temporären Begrenzung der Nutzung des Berzdorfer Sees vom 09.08.2022.
Die Liegeplatzinhaber haben sich eigenständig über die Inhalte dieser Verfügungen zu informieren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Nutzungszeiten und der räumlichen Beschränkungen.
Die Überwachung der Nutzungsregelungen außerhalb des Geltungsbereichs der Hafenordnung obliegt der Wasserschutzpolizei Sachsen und nicht dem Hafenbetreiber.
§ 16 Anwendungsbereich
Mit der Zuweisung des Liegeplatzes oder durch das Anlegen und Verbleiben im Hafen erkennt der Bootseigner und/oder Schiffsführer die Bestimmungen dieser Verordnung an. Mit dem Betreten des Hafengeländes erkennen sämtliche dritte Personen die Bestimmungen dieser Hafenordnung an.
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit dem Hafenbetreiber ist Görlitz.
KommWohnen Dienste GmbH Görlitz, den 24.01.2024
Dokumente zur Kenntnis: